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Behindertenparkplatz nur bei erheblicher Gehbeeinträchtigung

Datum: 24.02.2012

Kurzbeschreibung: Der 8. Senat des Landessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 die Berufung eines als Schwerbehinderter anerkannten gehbehinderten Menschen zurückgewiesen, der um die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" gestritten hatte.

Behindertenparkplatz nur bei erheblicher Gehbeeinträchtigung

Der 8. Senat des Landessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 die Berufung eines als Schwerbehinderter anerkannten gehbehinderten Menschen zurückgewiesen, der um die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" gestritten hatte. Dieses ermöglicht u.a. die Benutzung von als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplätzen, die sich durch eine besondere Breite und ihre Lage von anderen öffentlichen Parkplätzen unterscheiden.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er aufgrund seiner vielfältigen Erkrankungen nicht nur auf orthopädischem Fachgebiet große Anstrengung aufbieten müsse, um sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zu bewegen. Er könne insbesondere auch aufgrund gesundheitlicher Probleme im Bereich der Oberarme die Einschränkungen seiner Gehfähigkeit nicht ausreichend durch die Benutzung von Gehhilfen kompensieren. Er sei daher einer außergewöhnlich in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkten Person gleichzustellen, der nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Parkerleichterungen zustünden. Insbesondere könne er aufgrund seiner Behinderungen bei eng gestellter Autotür nicht vernünftig aus dem Kfz ein- oder aussteigen. Auch der Gutachter habe dies bestätigt, so dass deshalb auch bei ihm das Merkzeichen „aG“ festzustellen sei.

In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht Reutlingen hat das Landessozialgericht das darauf abzielende Begehren abgelehnt. Die Gehfähigkeit des Klägers sei nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt. Er könne sich anders als z.B. Querschnitts- oder Doppelober-schenkelamputierte und auch ohne fremde Hilfe außerhalb seines Fahrzeugs bewegen. Auf die Länge der zu bewältigenden Wegstrecke komme es nicht an, sondern nur, unter welchen Bedingungen dies möglich sei. Der Kläger könne nach den gutachterlichen Feststellungen die Funktionsstörungen im linken Kniegelenk gut mit Unterarmgehstützen kompensieren und einen Großteil des Körpergewichts mit der linken unteren Gliedmaße aufnehmen. Unerheblich sei es für die Feststellung des Merkzeichens „aG“, unter welchen Bedingungen es dem Kläger möglich sei, aus dem Auto auszusteigen. Es komme nur auf die Bedingungen der Fortbewegung außerhalb des Autos an. Ob er aufgrund der Behinderung am linken Bein auch bei eng gestellter Autotür „vernünftig“ ein- oder aussteigen könne, sei ohne Bedeutung und rechtfertige daher nicht die Notwendigkeit, dem Kläger die Benutzung eines Behindertenparkplatzes zu ermöglichen.

Urteil vom 24. Februar 2012 - L 8 SB 3722/11

Nach § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) können schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden Parkerleichterungen gewährt werden.

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist dazu folgendes festgelegt:

1. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Per-sonen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.



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