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Nach § 2 Buch 1 des seit 01.01.2010 geltenden Justizvollzugsgesetzbuches für Baden- Württemberg liegt die kriminalpräventive Aufgabe des Strafvollzugs und des Jugendstrafvollzugs in Baden- Württemberg im Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Straftaten. Strafvollzug und Jugendstrafvollzug leisten einen Beitrag für die Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft, die innere Sicherheit und für den Rechtsfrieden.

Der Vollzug der Untersuchungshaft dient dem Zweck, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und eine spätere Strafvollstreckung sicherzustellen.

 

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