Die Beauftragte für Chancengleichheit ist in ihrer jeweiligen Dienststelle Ansprechpartnerin in Fragen der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern und nimmt an dem Prozess der Verwirklichung dieses Ziels durch zahlreiche Mitwirkungsrechte teil. Sie ist der
Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden.
Grundsätzlich gibt es in jeder Dienststelle des Landes Baden-Württemberg mit mindestens 50 Beschäftigten und in jeder
personalverwaltenden Dienststelle, deren Personalverwaltungsbefugnis mindestens 50 Beschäftigte umfasst, eine Beauftragte für
Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin. In allen anderen Dienststellen ist eine sogenannte Ansprechpartnerin zu bestellen. Die im
Justizbereich insoweit umfassten Dienststellen sind insbesondere Staatsanwaltschaften, Gerichte und Notariate.
Die Beauftragte für Chancengleichheit des Justizministeriums und ihre Stellvertreterin sind somit für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Justizministeriums zuständig, stehen aber auch als Ansprechpartnerinnen für die nachgeordneten Dienststellen
– dort insbesondere für die jeweilige Beauftragte für Chancengleichheit – zur Verfügung.
Die Rechte und Pflichten der Beauftragten für Chancengleichheit sind in dem am 27. Februar 2016 in Kraft getretenen
Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) geregelt. Insbesondere sieht dieses Gesetz eine frühzeitige Beteiligung der Beauftragten für
Chancengleichheit in den Fällen vor, in denen ihre Beteiligung zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass sie an der Entscheidungsfindung gestaltend mitwirken und Einfluss nehmen kann.
Chancengleichheitsplan
Hier finden Sie Informationen zum Chancengleichheitsplan.