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Chancengleichheitsplan

Hier finden Sie Informationen zum Chancengleichheitsplan.

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Die Beauftragte für Chancengleichheit ist in ihrer jeweiligen Dienststelle Ansprechpartnerin in Fragen der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und nimmt an dem Prozess der Verwirklichung dieses Ziels durch zahlreiche Mitwirkungsrechte teil. Sie ist der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an ​Weisungen gebunden.
 
Grundsätzlich gibt es in jeder Dienststelle des Landes Baden-Württemberg mit mindestens 50 Beschäftigten und in jeder personalverwaltenden Dienststelle, deren Personalverwaltungsbefugnis mindestens 50 Beschäftigte umfasst, eine Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin. In allen anderen Dienststellen ist eine sogenannte Ansprechpartnerin zu bestellen. Die im Justizbereich insoweit umfassten Dienststellen sind insbesondere Staatsanwaltschaften, Gerichte und Notariate.
 
Die Beauftragte für Chancengleichheit des Justizministeriums und ihre Stellvertreterin sind somit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizministeriums zuständig, stehen aber auch als Ansprechpartnerinnen für die nachgeordneten Dienststellen – dort insbesondere für die jeweilige Beauftragte für Chancengleichheit – zur Verfügung.
Die Rechte und Pflichten der Beauftragten für Chancengleichheit sind in dem am 27. Februar 2016 in Kraft getretenen Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) geregelt. Insbesondere sieht dieses Gesetz eine frühzeitige Beteiligung der Beauftragten für Chancengleichheit in den Fällen vor, in denen ihre Beteiligung zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass sie an der Entscheidungsfindung gestaltend mitwirken und Einfluss nehmen kann.