Suchfunktion
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Gefangene telefonieren können. Einige Besonderheiten sind jedoch zu beachten, so u.a.:
- Der Gefangene trägt die Kosten der Telefonate selbst.
- Die Teilnahme am Telefonverkehr bedarf bei Strafgefangenen der Zustimmung der Anstalt und bei Untersuchungsgefangenen der Zustimmung des zuständigen Richters.
- Der Gefangene muss sich zudem vorab die Telefonpartner schriftlich genehmigen lassen. Diese müssen ebenfalls schriftlich zustimmen. Der genaue Verfahrensablauf kann in der Besuchsabteilung abgeklärt werden.
- Gefangene können nicht angerufen werden.
- Die Telefonate ( außer Telefonate mit Verteidigern ) können überwacht werden. Eine entsprechende Mitteilung erfolgt nach Herstellung der Verbindung.