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Der Schriftwechsel darf überwacht werden.

Nicht überwacht wird der Schriftwechsel mit dem Verteidiger. Dieser muss sich gegenüber der Anstalt ausweisen (Vollmacht oder gerichtliche Bestellungsanordnung). Verteidigerpost muss deutlich als solche gekennzeichnet sein.

Nicht überwacht werden ferner Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, sowie der Bürgerbeauftragten des Landes,  soweit die Schreiben die zutreffenden Anschriften bzw. Absenderanschriften enthalten.

Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den vorgenannten Absätzen genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht
überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

Von der Überwachung ausgenommen ist auch der Schriftwechsel mit den Mitgliedern des Anstaltsbeirates und mit den jeweils zugelassenen Betreuern.

Die Kosten des Schriftverkehrs (Briefmarken, Schreibwaren) trägt der Gefangene. Briefe an das Justizministerium, an Gerichte im Landgerichtsbezirk Konstanz und an die Staatsanwaltschaft Konstanz können auf Wunsch portofrei mit der Dienstpost befördert werden.

Die Gefangenen können sich im Brief Briefmarken für maximal 3 Inlandsstandardbriefe (derzeit 1,86 €) als Rückporto zusenden lassen. Zugesandte Briefmarken über diesen Wert hinaus werden auf der Kammer bis zur Entlassung verwahrt.

Die vorstehend genannten Regelungen gelten auch für Untersuchungsgefangene, soweit im folgenden nichts anderes geregelt ist:
Der Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen wird durch den Richter, die Staatsanwaltschaft oder durch die Justizvollzugsanstalt überwacht.

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