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Hinweise für die Zusendung von Paketen an Strafgefangene
Dem Inhaftierten ist es grundsätzlich gestattet, nach vorheriger Genehmigung Wäsche- bzw. Sonderpakete zu empfangen. Hierzu muss durch ihn bei der Wäschekammer der JVA ein Antrag gestellt werden. Von dort erhält er nach Genehmigung eine nummerierte Paketmarke sowie eine Liste mit dem zulässigen Inhalt. Die Paketmarke ist vom Absender des Paketes gut sichtbar außen am Paket anzubringen.
Pakete ohne bzw. ohne gültige Paketmarke werden nicht mehr angenommen. Die Pakete sind mittels eines Paketdienstes dem Gefangenen
zuzuschicken oder an der Torwache vor dem Besuch abzugeben. Im weiteren werden Pakete mit einer solchen Paketmarke nicht mehr angenommen,
wenn seit der Aushändigung des Paketscheins an den Gefangenen mehr als acht Wochen verstrichen sind.
Missbraucht der Absender die Möglichkeit der Zusendung von Paketen zu dem Versuch, dem Empfänger einen Gegenstand zukommen zu
lassen, dessen Aushändigung die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde, kann eine Anzeige wegen Verstoßes
gegen § 115 OWiG erstattet werden.